(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") der Eleman-Bau (nachfolgend "Auftragnehmer") gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern über Bauleistungen.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung der Arbeiten zustande.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") der Eleman-Bau (nachfolgend "Auftragnehmer") gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern über Bauleistungen.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung der Arbeiten zustande.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. Auftrag.
(2) Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden nur gegen Aufpreis und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erbracht.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch qualifizierte Subunternehmer ausführen zu lassen.
(1) Es gelten die im Angebot bzw. Auftrag vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsplanung zu leisten. Bei fehlender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsziele:
(3) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
(1) Vereinbarte Ausführungsfristen beginnen erst mit vollständiger Klärung aller Ausführungsdetails und Erteilung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen.
(2) Die Einhaltung von Ausführungsfristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
(3) Bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen und anderen unvorhersehbaren Ereignissen verlängern sich die Fristen entsprechend.
(1) Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig beizubringen und die Baustelle zugänglich zu machen.
(2) Der Auftraggeber stellt kostenlos zur Verfügung:
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fertiggestellten Leistungen binnen 12 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige abzunehmen.
(2) Geringfügige Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(3) Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme ohne wichtigen Grund, gilt das Werk nach Ablauf der Frist als abgenommen.
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Bauwerke 5 Jahre, für andere Werke 2 Jahre ab Abnahme.
(2) Bei Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung. Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber andere Rechte geltend machen.
(3) Ausgeschlossen ist die Gewährleistung für Schäden, die durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder höhere Gewalt entstehen.
(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(1) Gelieferte Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist zur ordnungsgemäßen Behandlung der Vorbehaltsware verpflichtet.
(1) Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei erheblicher Verletzung vertraglicher Pflichten oder bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen.
(3) Bei berechtigter Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen.
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wesel, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 03.08.2025